Leistungen

Mietverwaltung:

Sie sind Eigentümer einer Immobilie und wollen die Verwaltung in professionelle Hände abgeben? Wir bieten Ihnen eine Rundumbetreuung:

  • Jährliche Betriebskostenabrechnungen
  • Mieterbetreuung
  • Überwachung von Mieteingängen und Betriebskostenvorauszahlungen
  • Überprüfung von Mieterhöhungsmöglichkeiten
  • Durchführung von Mietanpassungen
  • Kautionsverwaltung
  • Außergerichtliches Mahnverfahren
  • Übernahme des kompletten Zahlungsverkehrs
  • Neuvermietung
  • Wohnungsabnahmen und -übergaben
  • Korrespondenz mit Behörden, Versicherungen und Versorgungsunternehmen
  • Beauftragung und Überwachung von Wartungen, Schönheitsreparaturen,  Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
  • Überwachung des Versicherungsschutzes
  • Rechnungsprüfung u. v. m.

Sondereigentumsverwaltung:

Sie sind Besitzer einer Eigentumswohnung und somit Teil einer Wohnungseigentümergemeinschaft? Gerne entlasten wir Sie bei der Verwaltung Ihres Sondereigentums und übernehmen die Aufgaben des Vermieters:

  • Überprüfung der Hausgeldabrechnungen des WEG-Verwalters
  • Jährliche Betriebskostenabrechnungen
  • Mieterbetreuung
  • Überwachung von Mieteingängen und Betriebskostenvorauszahlungen
  • Überprüfung von Mieterhöhungsmöglichkeiten
  • Durchführung von Mietanpassungen
  • Kautionsverwaltung
  • Außergerichtliches Mahnverfahren
  • Übernahme des kompletten Zahlungsverkehrs
  • Neuvermietung
  • Wohnungsabnahmen und -übergaben
  • Korrespondenz mit Behörden und Versicherungen
  • Beauftragung und Überwachung von Wartungen, Schönheitsreparaturen, Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
  • Überwachung des Versicherungsschutzes
  • Rechnungsprüfung
  • Vertretung auf Eigentümerversammlungen

Betriebskostenabrechnung:

Sie kommen Ihren Aufgaben und Pflichten als Vermieter und Eigentümer gerne selbst nach, aber die jährliche Betriebskostenabrechnung raubt Ihnen den letzten Nerv? Wir übernehmen das gerne für Sie.

Haben Sie mit Ihren Mietern Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart, dann sind Sie gem. § 556 Abs. 3 BGB verpflichtet, dem Mieter die Abrechnung „spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen.“  Verpassen Sie diese Frist, dann können Sie eventuelle Nachforderungen nicht mehr geltend machen. Sobald uns alle relevanten Unterlagen vorliegen, erstellen wir Ihnen zeitnah eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung.